Satzung des BürgerBus Bassum e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „BürgerBus Bassum“; er hat seinen Sitz in der Stadt Bassum. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Syke eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e. V.“ führen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.    Zweck des Vereins ist die Förderung und die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs in der Stadt Bassum.

3.    Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a) Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes „Bürgerbus“ auf der dafür vorgesehenen und genehmigten Linie im Gebiet der Stadt Bassum.

b) Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen.

c) Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit

d) Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.

e) Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen und Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN) oder seinem Rechtsnachfolger.

f) Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Bürgerbus-FahrerInnen.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.

2.    Über den Aufnahmeantrag bzw. den Einsatz als ehrenamtlicher FahrerInnen entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bzw. die Ablehnung des Fahrereinsatzes bedarf keiner Begründung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitglieds oder Auflösung eines korporativen Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss.

1. Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss des Kalenderjahres austreten. Somit muss die Kündigung spätestens bis zum 30. November des Austrittsjahres (Datum des Poststempels) beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingehen. Die Beiträge sind bis zum Schluss des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wurde, zu zahlen.

2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

a) Ausschließungsgründe sind insbesondere:

(i) Grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und vereinsschädigendes Verhalten.

(ii) Grob fahrlässiges Fehlverhalten beim Einsatz als KraftfahrerIn des Bürgerbusses.

(iii) Die Nichtbegleichung ausstehender Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

b) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung darüber ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

c) Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung 4 Wochen nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

3. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft dem Verein gegenüber entstandenen Verbindlichkeiten unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

1.    Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

2.    Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.

3.    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1.    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

c) dem/der 3. Vorsitzenden

d) dem/der Kassenführer/in

e) dem/der Leiter/in des Fahrbetriebes

f) dem/der Schriftführer/in

g) bis zu drei Beisitzer/innen

2.    Die drei Vorsitzenden und der/die KassenführerIn bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.

§ 9 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes

1.    Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins.

2.    Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein schriftlich zu ermächtigen.

3. a) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Dem gemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Der Vorstand ist berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 5000,– Euro zu tätigen, für darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bei Ausgaben für Unterhalt, Wartung und Reparatur der Fahrzeuge kann dieser Betrag ohne Beschluss der Mitgliederversammlung überschritten werden.

b) Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einen Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.

4.    Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:

•    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

•     Ausführung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

•     Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung

•     Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

•     Öffentlichkeitsarbeit und Erarbeitung von Konzepten gemäß § 2.

§ 10 Wahl des Vorstandes

1.    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen die Wahlen schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.

2.    Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

3.    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist der Vorstand verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb eines ¼ Jahres vorzunehmen. Gewählt ist der /die Kandidat/in, der/die die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in der Vorstandssitzung auf sich vereinigt. Die Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl bestätigt oder eine Neuwahl vornehmen kann.

§ 11 Vorstandssitzungen

1.    Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden oder dem 3. Vorsitzenden einberufen.

2.    Der Vorstand berät und entscheidet über Pläne für die Tätigkeiten des Vereins und über die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen. Er kann zu seinen Sitzungen Vertreter des WEB, des VBN, der Stadt Bassum oder sonstiger Institutionen einladen.

3.    Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

4.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder – gemäß § 8 Abs. 1, davon 2 gemäß § 8 Abs. 2 anwesend sind.

§ 12 Mitgliederversammlungen

1.    a) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden.

b) Sie wird durch schriftliche Einladung einberufen, welche als zugegangen gilt, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

c) Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

d) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einfordert.

2.    Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 13 Aufgaben und Beschluss der Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a) Jahresbericht

b) Entlastung des/der Kassenführers/in

c) Entlastung des übrigen Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes

e) Satzungsänderungen

f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

g) Wahl zweier Kassenprüfer/innen für das nächste Geschäftsjahr

h) Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss aus dem Verein

i) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern

j) die Auflösung des Vereins.

2.    Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.    Die Kosten der Teilnahme des Mitgliedes an der Mitgliederversammlung trägt das Mitglied selbst.

4.    Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist zunächst eine geheime Abstimmung notwendig. Besteht danach ebenfalls Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.

5.    Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen und Ankündigung in der Einladung erforderlich.

§ 14 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.

§ 15 Kassenprüfer

1.    Die Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen für 2 Jahre so, dass zum Geschäftsjahrwechsel jeweils ein alter und ein neuer im Amt sind. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 sein.

2.    Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit, aber nicht auf Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Mittel. Die Überprüfung hat zum Ende des Geschäftsjahres so zu erfolgen, dass das Ergebnis zur jährlichen Mitgliederversammlung zur Verfügung steht und darüber beschlossen werden kann.

3.    Ungeachtet der Prüfung können die Kassenprüfer Vorschläge über die Verwendung der Mittel bei der Mitgliederversammlung einbringen.

§ 16 Auflösung des Vereins

1.    Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bassum unter der Auflage, dass die Stadt dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, sofern es zur Begleichung der Schulden des Vereins nicht gebraucht wird.

2.    Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, mit der ausschließlichen Verfolgung der gleichen Ziele, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.


Bassum, 17.August 2006